Straßenverkehrsrecht

Straßenverkehrsrecht
Stra|ßen|ver|kehrs|recht, das <o. Pl.>:
Gesamtheit der Vorschriften, die die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege u. Plätze durch Fahrzeuge u. Fußgänger regeln.

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Straßenverkehrsrecht,
 
die Gesamtheit der Vorschriften, die die Voraussetzungen und die Art der Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Fahrzeuge und Fußgänger zu Zwecken des Verkehrs regeln. Das Straßenverkehrsrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Rechtsquellen sind im Wesentlichen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 19. 12. 1952, die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. 11. 1970 und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28. 9. 1988, jeweils mit späteren Änderungen. Das StVG legt fest, dass Kfz, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, zugelassen sein müssen. Wer ein Kfz führen will, bedarf der Fahrerlaubnis. Für Schäden, die durch den Betrieb eines Kfz verursacht werden, haften der Halter des Fahrzeugs beziehungsweise der Fahrer (Straßenverkehrshaftung). Ferner enthält das StVG Straf- und Bußgeldvorschriften (z. B. über das Fahrverbot) sowie Bestimmungen über das Verkehrszentralregister.
 
Die StVO stellt eingehende Verkehrsregeln auf. Nach § 1 erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Daneben sind zahlreiche Einzelregelungen enthalten, besonders über Straßenbenutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Halten, Parken, Warnzeichen, Beleuchtung, Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Sicherheitsgurte, Schutzhelme, Fußgänger und Fußgängerüberwege. Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen, sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor. Lichtzeichen (Ampeln) gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor. Verkehrszeichen existieren als Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen; auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten, Vorschriftzeichen enthalten Gebote und Verbote, während Richtzeichen besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs geben.
 
Die StVZO regelt im Anschluss an das StVG die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Hierzu ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Kfz dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Bei der Zulassung ist auch nachzuweisen, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht.
 
Die Rechtslage in Österreich entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Deutschlands. Die StVO vom 6. 7. 1960 regelt die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, Anforderungen an die Verkehrstauglichkeit der Kfz beinhaltet das Kraftfahrgesetz vom 23. 6. 1967 (beide wurden mehrfach novelliert). Zusätzliche Vorschriften gelten für den gewerblichen Straßenverkehr. - In der Schweiz fällt die Straßenverkehrsgesetzgebung in die Kompetenz des Bundes (Straßenverkehrsgesetz vom 19. 12. 1958 und eine Vielzahl wichtiger Verordnungen).
 
 
Österr. S., bearb. v. R. Dittrich u. a., Losebl. (Wien 1968 ff.);
 R. Schaffhauser: Grundr. des schweizer. S., 3 Bde. (Bern 1984-95);
 K. Händel: S. von A—Z (81993);
 H. Jagusch u. a.: S., begr. v. J. Floegel (341997).

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Stra|ßen|ver|kehrs|recht, das <o. Pl.>: Gesamtheit der Vorschriften, die die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege u. Plätze durch Fahrzeuge u. Fußgänger regeln.

Universal-Lexikon. 2012.

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